AGB
I. Geltungsbereich, Ausschluss der Geltung abweichender Geschäftsbedingungen
1. Unsere Allgemeinen Liefer- und Zahlungsbedingungen gelten ausschließlich. Sie gelten auch für alle künftigen Geschäfte
und Nebenleistungen wie technische Hinweise, Auskünfte oder ähnliches, sowie für alle geschäftlichen Kontaktaufnahmen
zum Kunden, wie zum Beispiel der Aufnahme von Vertragsverhandlungen oder der Anbahnung eines Vertrages, selbst
wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden oder wenn nicht nochmals ausdrücklich auf sie hingewiesen wird.
2. Werden im Einzelfall auch Schuldverhältnisse zu Personen begründet, die nicht selbst Vertragspartner werden sollen, so
gelten auch gegenüber Dritten die Haftungsbestimmungen dieser Allgemeinen Liefer- und Zahlungsbedingungen, soweit
dieselben gegenüber den Dritten bei Begründung des Schuldverhältnisses einbezogen wurden. Dies ist vor allem dann der
Fall, wenn der Dritte bei Begründung des Schuldverhältnisses von den Allgemeinen Liefer- und Zahlungsbedingungen
Kenntnis erlangt hat oder bereits hatte.
3. Von unseren Allgemeinen Liefer- und Zahlungsbedingungen abweichende oder entgegenstehende Bedingungen des
Kunden erkennen wir nicht an und widersprechen deren Geltung hiermit ausdrücklich. Früher getroffene Vereinbarungen
oder frühere Fassungen unserer Allgemeinen Liefer- und Zahlungsbedingungen werden durch diese Allgemeinen Lieferund Zahlungsbedingungen aufgehoben.
II. Vertragsschluss, Inhalt und Umfang der Lieferung, Abtretungsverbot
1. Unsere Angebote werden kostenlos erstellt und sind unverbindlich. Der Vertrag kommt zustande durch die Annahme der
Bestellung des Kunden oder den Beginn der Auftragsausführung durch uns.
2. Für den Umfang der Lieferung ist unser schriftliches Angebot bzw. unsere Auftragsbestätigung maßgebend.
Nebenabreden und Änderungen bedürfen unserer schriftlichen Bestätigung. Gleiches gilt für die Vereinbarung einer
besonderen Beschaffenheit der zu liefernden Sache. Die Vorlage von Prüfbescheinigungen oder Abnahmezeugnissen Dritter
ist von uns nur geschuldet, wenn dies ausdrücklich vereinbart wurde.
3. Die in Prospekten, Anzeigen, Preislisten oder sonstigen Unterlagen enthaltenen Angaben, Zeichnungen, Abbildungen,
technische Daten, Gewichte, Maß- und Leistungsbeschreibungen sind nur Annäherungswerte, falls sie nicht ausdrücklich
als verbindlich gekennzeichnet sind.
4. Der Kunde ist nicht berechtigt, gegen uns gerichtete Forderungen oder Rechte aus der Geschäftsverbindung ohne unsere
Zustimmung an Dritte abzutreten oder auf Dritte zu übertragen. Das Gleiche gilt für unmittelbar kraft Gesetzes gegen uns
entstandene Forderungen und Rechte.
III. Zahlung, Aufrechnung und Zurückhaltungsrechte
1. Unsere Rechnungen sind sofort zur Zahlung fällig. Andere Zahlungsmittel werden nur nach besonderer Vereinbarung
und nur erfüllungshalber angenommen unter Berechnung aller sofort zur Zahlung fälligen Einziehungs- und Diskontspesen.
2. Wir sind berechtigt, bei Zahlungsrückständen weitere Lieferungen von der vollständigen Beseitigung des
Zahlungsrückstandes abhängig zu machen.
3. Wir sind darüber hinaus berechtigt, unsere Leistung zu verweigern, wenn wir auf Grund eines nach Vertragsschluss
eingetretenen Umstandes befürchten müssen, die Gegenleistung des Kunden nicht vollständig und rechtzeitig zu erhalten, es
sei denn, der Kunde bewirkt die Gegenleistung oder leistet ausreichende Sicherheit. Dies gilt insbesondere dann, wenn
unser Kreditversicherer es nach Vertragsabschluss abgelehnt hat, den Kaufpreis für die Zahlung des Liefergegenstandes aus
Bonitätsgründen des Kunden zu versichern oder uns Zwangsvollstreckungsmaßnahmen und/oder Scheck- bzw.
Wechselproteste gegen den Kunden bekannt werden.
4. Die Aufrechnung mit bestrittenen, nicht rechtskräftig festgestellten und nicht entscheidungsreifen Gegenforderungen des
Kunden ist ausgeschlossen. Handelt der Kunde bei Abschluss des Vertrages in Ausübung seiner gewerblichen oder
selbstständigen beruflichen Tätigkeit, beeinflussen seine Mängelrügen weder Zahlungspflicht noch Fälligkeit und er
verzichtet auf die Ausübung eines Leistungsverweigerungs- bzw. Zurückbehaltungsrechts, es sei denn, uns bzw. unseren
gesetzlichen Vertretern oder Erfüllungsgehilfen fallen grobe Vertragsverletzungen zur Last oder die dem
Leistungsverweigerungsrecht bzw. Zurückbehaltungsrecht zugrunde liegenden Gegenansprüche des Kunden sind
unbestritten, rechtskräftig festgestellt oder entscheidungsreif
III. Lieferfrist, Teillieferungen, Abnahme, Gläubigerverzug, Lieferverzug, Stornierung
1. Die vereinbarte Lieferfrist beginnt grundsätzlich mit Vertragsschluss, jedoch nicht vor vollständigem Eingang etwaiger
vom Kunden beizubringender Unterlagen, Freigaben oder etwa vereinbarter Vorauszahlungen. Die Lieferfrist gilt als
eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand unser Werk verlassen hat oder dem Kunden als versandbereit
angezeigt wird, sofern aus Gründen, die beim Kunden liegen, nicht geliefert werden kann.
2. Die Lieferfrist verlängert sich angemessen in Fällen höherer Gewalt sowie bei Eintritt unvorhergesehener
außergewöhnlicher Ereignisse, wie etwa Aufruhr, Streik, Aussperrung, Brand, Beschlagnahme, Embargo, gesetzliche oder
behördliche Einschränkungen des Energieverbrauchs oder unrichtige und/oder nicht rechtzeitige Selbstbelieferung, sofern
diese Ereignisse von uns nicht zu vertreten sind, wir sie trotz der nach den Umständen des Einzelfalles zumutbaren Sorgfalt
nicht abwenden konnten und sie auf die fristgemäße Erfüllung des Vertrags einwirken. Verlängert sich die Lieferfrist auf
Grund solcher Umstände unangemessen, ist der Kunde berechtigt, nach Ablauf einer von ihm zu setzenden angemessenen
Nachfrist vom Vertrag oder, soweit der Kunde an einer Teillieferung Interesse hat, vom nichterfüllten Teil des Vertrags
zurückzutreten.
3. Lieferungen vor Ablauf der Lieferzeit und Teillieferungen sind zulässig, soweit entgegenstehende Interessen des Kunden
hierdurch nicht unzumutbar beeinträchtigt werden.
4. Der Kunde ist verpflichtet, den Kaufgegenstand innerhalb von 1 Woche ab Zugang der Bereitstellungsanzeige am Sitz
des Verkäufers abzunehmen. Im Falle der Nichtabnahme kann der Verkäufer von seinen gesetzlichen Rechten Gebrauch
machen. Bei Abnahmeverzug kann der Verkäufer die ortsübliche Aufbewahrungsgebühr berechnen. Der
Auftragsgegenstand kann nach Ermessen des Verkäufers auch anderweitig aufbewahrt werden. Kosten und Gefahren der
Aufbewahrung gehen zu Lasten des Kunden. Wünscht der Kunde die Zustellung des Kaufgegenstandes, erfolgt diese auf
seine Rechnung und Gefahr. Die Haftung bei Verschulden bleibt unberührt.
5. Kommt der Käufer in Annahmeverzug, unterlässt er eine Mitwirkungshandlung oder verzögert sich unsere Lieferung aus
anderen, vom Käufer zu vertretenden Gründen, oder nimmt der Käufer die Ware endgültig nicht an, so sind wir berechtigt,
Ersatz des hieraus entstehenden Schadens einschließlich Mehraufwendungen (z.B. Lagerkosten) zu verlangen. Hierfür
berechnen wir eine am Preis orientierte pauschale Entschädigung von 1 % pro Kalenderwoche, beginnend mit der
Lieferfrist bzw. – mangels einer Lieferfrist – mit der Mitteilung der Versandbereitschaft der Ware und 20 % bei der
endgültigen Nichtabnahme. Der Nachweis eines höheren Schadens und unsere gesetzlichen Ansprüche (insbesondere Ersatz
von Mehraufwendungen, angemessene Entschädigung, Kündigung) bleiben unberührt; die Pauschale ist aber auf
weitergehende Geldansprüche anzurechnen. Dem Käufer bleibt der Nachweis gestattet, dass uns überhaupt kein oder nur
ein wesentlich geringerer Schaden als vorstehende Pauschale entstanden ist.
6. Nummer 5 gilt entsprechend, wenn der Käufer den laufenden Auftrag storniert oder vom Vertrag zurücktritt.
IV. Gefahrübergang, Versand, Verpackung
1. Unsere Lieferungen erfolgen ab Werk.
2. Die Gefahr geht in allen Fällen – einschließlich der Gefahr einer Beschlagnahme – auch bei frachtfreier Lieferung mit der
Aushändigung des Liefergegenstandes an die Transportperson auf den Kunden über, sofern der Kunde Unternehmer ist und
bei Abschluss des Vertrages in Ausübung seiner gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit handelt. Dies gilt
auch, wenn wir selbst transportieren oder transportieren lassen, selbst wenn wir die Versendung auf eigene Kosten oder die
Anfuhr übernommen haben. Verzögert sich die Absendung aus Gründen, die in der Person des Kunden liegen, so geht die
Gefahr bereits mit der Mitteilung der Versandbereitschaft des Liefergegenstandes auf den Kunden über, sofern der Kunde
Unternehmer ist und bei Abschluss des Vertrages in Ausübung seiner gewerblichen oder selbstständigen beruflichen
Tätigkeit handelt. Auf Wunsch des Kunden wird die zu liefernde Ware auf dessen Kosten gegen Transportschäden
versichert.
V. Eigentumsvorbehalt
1. Wir behalten uns das Eigentum am Liefergegenstand vor bis zur vollständigen Tilgung sämtlicher aus diesem Vertrag
herrührender Forderungen einschließlich solcher aus Schecks und Wechseln sowie etwaiger scheck- und wechselrechtlicher
Regressansprüche aus erfüllungshalber erfolgten Scheck- oder Wechselzahlungen. Bei Zahlungen im sogenannten ScheckWechsel-Verfahren behalten wir uns das Eigentum am Liefergegenstand vor bis die Regressgefahr aus den von uns zur
Verfügung gestellten Wechseln erloschen ist. Soweit der Kunde bei Abschluss der unseren Forderungen zugrundeliegenden
Verträge in Ausübung seiner gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit handelt, behalten wir uns das
Eigentum am Liefergegenstand darüber hinaus vor bis zur Tilgung sämtlicher offenen Forderungen gegen den Kunden.
2. Eine Bearbeitung oder Umbildung des Liefergegenstandes nimmt der Kunde für uns vor, ohne dass uns daraus
Verpflichtungen entstehen. Verbindet, vermischt, vermengt oder verarbeitet der Kunde den Liefergegenstand mit anderen
Waren, erhalten wir an der daraus hervorgehenden Ware Miteigentum. Der Miteigentumsanteil bestimmt sich nach dem
Verhältnis des Rechnungswertes des Liefergegenstandes zum Wert der neu hergestellten Waren. Die Verbindung,
Vermischung, Vermengung oder Bearbeitung des Liefergegenstandes ist im ordnungsgemäßen Geschäftsgang zulässig,
soweit uns die vorstehenden Sicherungsrechte gewahrt bleiben.
3. Der Kunde darf die Gegenstände und die aus ihnen gemäß vorstehend Abs. 2 hervorgegangenen Gegenstände
(nachfolgend zusammenfassend Vorbehaltsware genannt) im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr veräußern, soweit er den
verlängerten Eigentumsvorbehalt (Forderungsabtretung gem. nachstehendem Absatz 4) sicherstellt. Anderweitige
Verfügungen, insbesondere Verpfändung, Vermietung, Verleihung oder Sicherungsübereignung sind nicht gestattet.
4. Der Kunde tritt hiermit die ihm aus der Veräußerung, dem Einbau oder dem sonstigen Einsatz der Vorbehaltsware
entstandenen oder noch entstehenden Forderungen an uns ab, wir nehmen die Abtretung an. Soweit die Vorbehaltsware in
unserem Miteigentum gestanden hat, erfasst die Abtretung nur den dem Miteigentumsanteil entsprechenden
Forderungsanteil.
5. Der Kunde ist zur Einziehung der abgetretenen Forderungen nur im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr und nur
widerruflich ermächtigt. Der Widerruf darf nur erfolgen, wenn der Kunde seinen Verpflichtungen gemäß diesem Vertrag
nicht ordnungsgemäß nachkommt. In diesem Fall hat der Kunde auf Verlangen von uns dem Schuldner die Abtretung
anzuzeigen; wir sind gleichfalls berechtigt, den verlängerten Eigentumsvorbehalt gegenüber dem Kunden unseres Kunden
aufzudecken.
6. Die Ermächtigung des Kunden zur Verfügung über die Vorbehaltsware sowie zur Bearbeitung, Verbindung,
Vermischung, Vermengung, ferner zur Einziehung der abgetretenen Forderungen, erlischt bei Nichteinhaltung der
Zahlungsbedingungen, bei unberechtigten Verfügungen, bei Wechsel- oder Scheckprotesten, bei Eintritt der
Zahlungsunfähigkeit oder Feststellung der Überschuldung des Kunden, bei Zahlungseinstellung sowie im Falle der
Beantragung des Insolvenzverfahrens durch den Kunden, der Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder der Nichteröffnung
mangels Masse. In sämtlichen dieser Fälle sind wir jeweils berechtigt, die Vorbehaltsware ohne Nachfristsetzung und
ausdrückliche Rücktrittserklärung in Besitz zu nehmen und ist der Kunde zur sofortigen Herausgabe verpflichtet.
7. Überseigt der Wert der uns gegebenen Sicherheiten die gesicherten Forderungen insgesamt um mehr als 20 %, sind wir
auf Verlangen des Kunden verpflichtet, die überschießenden Sicherheiten nach unserer Wahl freizugeben.
8. Bevorstehende oder vollzogene Zugriffe Dritter auf die Vorbehaltsware oder auf die abgetretenen Forderungen hat der
Kunde uns unverzüglich schriftlich mitzuteilen unter Übergabe der für eine Intervention notwendigen Unterlagen.
Interventionskosten, wozu auch etwaige Prozesskosten gehören, gehen im Innenverhältnis zwischen uns und dem Kunden
zu Lasten des Letzteren.
VI. Gewährleistung
1. Für die Rechte des Käufers bei Sach- und Rechtsmängeln (einschließlich Falsch- und Minderlieferung sowie
unsachgemäßer Montage/Installation oder mangelhafter Anleitungen) gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit
nachfolgend nichts anderes bestimmt ist.
2. Grundlage unserer Mängelhaftung ist vor allem die über die Beschaffenheit und die vorausgesetzte Verwendung der
Ware (einschließlich Zubehör und Anleitungen) getroffene Vereinbarung. Als Beschaffenheitsvereinbarung in diesem Sinne
gelten alle Produktbeschreibungen und Herstellerangaben, die Gegenstand des einzelnen Vertrages sind oder von uns
(insbesondere in Katalogen oder auf unserer Internet-Homepage) zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses öffentlich bekannt
gemacht waren. Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart wurde, ist nach der gesetzlichen Regelung zu beurteilen, ob ein
Mangel vorliegt oder nicht (§ 434 Abs. 3 BGB). Öffentliche Äußerungen des Herstellers oder in seinem Auftrag insbes. in
der Werbung oder auf dem Etikett der Ware gehen dabei Äußerungen sonstiger Dritter vor.
3. Wir haften grundsätzlich nicht für Mängel, die der Käufer bei Vertragsschluss kennt oder grob fahrlässig nicht kennt (§
442 BGB). Weiterhin setzen die Mängelansprüche des Käufers voraus, dass er seinen gesetzlichen Untersuchungs- und
Anzeigepflichten (§§ 377, 381 HGB) nachgekommen ist. Bei Baustoffen und anderen, zum Einbau oder sonstigen
Weiterverarbeitung bestimmten Waren hat eine Untersuchung in jedem Fall unmittelbar vor der Verarbeitung zu erfolgen.
Zeigt sich bei der Lieferung, der Untersuchung oder zu irgendeinem späteren Zeitpunkt ein Mangel, so ist uns hiervon
unverzüglich schriftlich Anzeige zu machen. In jedem Fall sind offensichtliche Mängel innerhalb von 5 Arbeitstagen ab
Lieferung und bei der Untersuchung nicht erkennbare Mängel innerhalb der gleichen Frist ab Entdeckung schriftlich
anzuzeigen. Versäumt der Käufer die ordnungsgemäße Untersuchung und/oder Mängelanzeige, ist unsere Haftung für den
nicht bzw. nicht rechtzeitig oder nicht ordnungsgemäß angezeigten Mangel nach den gesetzlichen Vorschriften
ausgeschlossen. Bei einer zum Einbau, zur Anbringung oder Installation bestimmten Ware gilt dies auch dann, wenn der
Mangel infolge der Verletzung einer dieser Pflichten erst nach der entsprechenden Verarbeitung offenbar wurde; in diesem
Fall bestehen insbesondere keine Ansprüche des Käufers auf Ersatz entsprechender Kosten („Aus- und Einbaukosten”).
4. Ist die gelieferte Sache mangelhaft, können wir zunächst wählen, ob wir Nacherfüllung durch Beseitigung des Mangels
(Nachbesserung) oder durch Lieferung einer mangelfreien Sache (Ersatzlieferung) leisten. Ist die von uns gewählte Art der
Nacherfüllung im Einzelfall für den Käufer unzumutbar, kann er sie ablehnen. Unser Recht, die Nacherfüllung unter den
gesetzlichen Voraussetzungen zu verweigern, bleibt unberührt.
5. Wir sind berechtigt, die geschuldete Nacherfüllung davon abhängig zu machen, dass der Käufer den fälligen Kaufpreis
bezahlt.
6. Der Käufer hat uns die zur geschuldeten Nacherfüllung erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben, insbesondere die
beanstandete Ware zu Prüfungszwecken zu übergeben. Im Falle der Ersatzlieferung hat uns der Käufer die mangelhafte
Sache auf unser Verlangen nach den gesetzlichen Vorschriften zurückzugeben; einen Rückgabeanspruch hat der Käufer
jedoch nicht. Die Nacherfüllung beinhaltet weder den Ausbau, die Entfernung oder Desinstallation der mangelhaften Sache
noch den Einbau, die Anbringung oder die Installation einer mangelfreien Sache, wenn wir ursprünglich nicht zu diesen
Leistungen verpflichtet waren; Ansprüche des Käufers auf Ersatz entsprechender Kosten („Aus- und Einbaukosten”)
bleiben unberührt.5
7. Die zum Zweck der Prüfung und Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeitsund Materialkosten sowie ggf. Aus- und Einbaukosten tragen bzw. erstatten wir nach Maßgabe der gesetzlichen Regelung
und diesen AVB, wenn tatsächlich ein Mangel vorliegt. Andernfalls können wir vom Käufer die aus dem unberechtigten
Mangelbeseitigungsverlangen entstandenen Kosten ersetzt verlangen, wenn der Käufer wusste oder hätte erkennen können,
dass tatsächlich kein Mangel vorliegt.
8. Ansprüche des Käufers auf Aufwendungsersatz gem. § 445a Abs. 1 BGB sind ausgeschlossen, es sei denn, der letzte
Vertrag in der Lieferkette ist ein Verbrauchsgüterkauf (§§ 478, 474 BGB) oder ein Verbrauchervertrag über die
Bereitstellung digitaler Produkte (§§ 445c S. 2, 327 Abs. 5, 327u BGB).
9. Erfüllungsort für die Mängelgewährleistungsansprüche des Käufers, insbesondere der Nacherfüllungsansprüche, ist unser
Unternehmenssitz. Das bedeutet, dass etwaige Mängel, sofern sie tatsächlich bestehen, in Engstingen behoben werden.
10. Ist der Kunde Unternehmer im Sinne des BGB oder wird eine gebrauchte Sache geliefert, ist jegliche
Mängelgewährleistung ausgeschlossen.
VII. Haftung
Wird unsere fällige Leistung nicht, verspätet oder mangelhaft erbracht, so kann der Kunde Schadensersatz nur verlangen:
a)für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers, oder der Gesundheit, die auf unserer vorsätzlichen oder
fahrlässigen Pflichtverletzung oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines unserer gesetzlichen
Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen.
b)Für sonstige Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung unsererseits oder auf einer
vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines unserer gesetzlichen Vertreter, leitenden Angestellten oder
Erfüllungsgehilfen oder auf der vorsätzlich oder fahrlässigen Verletzung vertragswesentlicher Pflichten (Kardinalpflichten)
eines unserer gesetzlichen Vertreter, leitenden Angestellten oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Vertragswesentliche Pflichten
(Kardinalpflichten) sind Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages erst ermöglicht und
auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertraut.
c)Für Schäden, die in den Schutzbereich einer von uns erteilten Garantie (Zusicherung) oder einer Beschaffenheits- oder
Haltbarkeitsgarantie fallen, oder für Schäden, für die wir nach dem Gesetz zwingend haften.
Eine weitergehende Haftung aufgrund eines arglistigen Verhaltens bleibt unberührt.
Im Falle der einfachen fahrlässigen Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht ist die Haftung der Höhe nach auf den
typischer Weise zu erwartenden Schaden beschränkt. Hiervon ausgenommen sind Schäden aus der Verletzung des Lebens,
des Körpers oder der Gesundheit.
Soweit in diesen Bedingungen nichts Abweichendes vereinbart ist, sind alle Ansprüche des Kunden auf Ersatz von Schäden
jedweder Art, insbesondere solche, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind sowie Ansprüche aus Delikt
ausgeschlossen. Dies gilt auch für die Ansprüche wegen und gegen unsere Erfüllungsgehilfen. Die Haftungsbegrenzung
findet auch dann keine Anwendung, wenn uns oder unseren Erfüllungsgehilfen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last
fällt. Sollten zur Anbahnung oder Abwicklung des Schuldverhältnisses zwischen den Parteien Dritte beauftragt oder
einbezogen werden, so gelten die oben bezeichneten Gewährleistungs- und Haftungsbeschränkungen auch zugunsten der
Dritten.
VIII. Verjährung
1. Abweichend von § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB beträgt die allgemeine Verjährungsfrist für Ansprüche aus Sach- und
Rechtsmängeln ein Jahr ab Ablieferung. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, beginnt die Verjährung mit der Abnahme.
2. Die vorstehenden Verjährungsfristen gelten auch für vertragliche und außervertragliche Schadensersatzansprüche des
Käufers, die auf einem Mangel der Ware beruhen, es sei denn die Anwendung der regelmäßigen gesetzlichen Verjährung
(§§ 195, 199 BGB) würde im Einzelfall zu einer kürzeren Verjährung führen. Schadensersatzansprüche des Käufers gem. §
8 Abs. 2 S. 1 und S. 2(a) sowie nach dem Produkthaftungsgesetz verjähren ausschließlich nach den gesetzlichen
Verjährungsfristen.
IX. Produkthaftung
Bestehen in den Staaten, in denen der Kunde unsere Produkte weiterveräußern wird, im Vergleich zum deutschen Recht
abweichende, insbesondere schärfere Produkthaftungs- bzw. Produktsicherungsvorschriften, so hat uns der Kunde hierauf
bei Auftragsabgabe hinzuweisen. In diesem Fall sind wir berechtigt, innerhalb eines Monats vom Vertrag zurückzutreten.
Versäumt der Kunde diese Aufklärung, so können wir binnen eines Monats, nachdem wir von der entsprechenden
Rechtslage erfahren haben, vom Vertrag zurücktreten. Der Kunde ist im letzteren Falle dazu verpflichtet, uns von
Ansprüchen Dritter, die über unsere Leistungspflicht bei einem vergleichbaren Produkthaftungsfall in Deutschland
hinausgehen, freizustellen. Dies gilt auch dann, wenn wir am Vertrag festhalten.
X. Schlussbestimmungen
1. Erfüllungsort und Gerichtsstand für sämtliche sich zwischen den Parteien aus dem Vertragsverhältnis ergebenden
Streitigkeiten (einschließlich solcher aus Wechseln und Schecks) ist 72829 Engstingen, soweit der Kunde Kaufmann,
juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich rechtliches Sondervermögen ist oder der Kunde in der
Bundesrepublik Deutschland keinen allgemeinen Gerichtsstand hat oder seinen Gerichtsstand ins Ausland verlegt. Wir sind
auch berechtigt, an dem für den Sitz des Kunden zuständigen Gericht zu klagen.
2. Dem Kunden ist bekannt, dass Daten aus dem Geschäftsverkehr, auch personenbezogene Daten, gespeichert und im
Rahmen der geschäftlichen Erforderlichkeit verarbeitet und an Dritte übermittelt werden müssen. Mit dieser Datenerfassung
und –verarbeitung ist der Kunde einverstanden.
3. Sollte eine Bestimmung in diesen Allgemeinen Liefer- und Zahlungsbedingungen oder eine Bestimmung im Rahmen
sonstiger Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen
oder Vereinbarungen nicht berührt.
4. Für alle vertraglichen und sonstigen Rechtsbeziehungen zu unseren Kunden gilt ausschließlich deutsches Recht unter
Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG)